Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0056

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0056

Entscheidungsdatum

10.06.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23;

Rechtssatz

Die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns verlangt, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten vergleiche VwGH vom 21. September 2000, 98/20/0562, und vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030056.L03

Im RIS seit

27.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Dokumentnummer

JWR_2016030056_20160610L03

Rechtssatz für Ra 2016/03/0110

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0110

Entscheidungsdatum

28.10.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0056 B 10. Juni 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns verlangt, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten vergleiche VwGH vom 21. September 2000, 98/20/0562, und vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030110.L01

Im RIS seit

22.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2016

Dokumentnummer

JWR_2016030110_20161028L01

Rechtssatz für Ra 2016/03/0117

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0117

Entscheidungsdatum

23.12.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0056 B 10. Juni 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns verlangt, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten vergleiche VwGH vom 21. September 2000, 98/20/0562, und vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030117.L01

Im RIS seit

08.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2016030117_20161223L01

Rechtssatz für Ra 2017/03/0101

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0101

Entscheidungsdatum

07.02.2018

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §23 Abs2;
WaffG 1996 §23;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0056 B 10. Juni 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns verlangt, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten vergleiche VwGH vom 21. September 2000, 98/20/0562, und vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030101.L02

Im RIS seit

28.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2017030101_20180207L02