Verwaltungsgerichtshof
10.06.2016
Ra 2016/03/0056
Die Glaubhaftmachung des Rechtfertigungsgrundes des Waffensammelns verlangt, dass ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse ausreichend geltend gemacht wird. Das wird beispielsweise dann vorliegen, wenn der Sammler waffentechnische oder wissenschaftliche Studien betreibt oder bereits eine größere kulturhistorisch wertvolle Waffensammlung besitzt, die einer vernünftigen und sinnvollen Ergänzung durch konkret anzugebende Einzelstücke bedarf und die aufgrund des vorhandenen Berechtigungsumfanges nicht erworben werden könnten vergleiche VwGH vom 21. September 2000, 98/20/0562, und vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0082).