Zur Frage der Überlastung eines richterlichen Organs ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Behörden - nunmehr auch Verwaltungsgerichte - dafür Sorge zu tragen haben, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist (vgl etwa VwGH vom 26. Jänner 2012, 2008/07/0036; VwGH vom 18. Dezember 2014, 2012/07/0087). Damit kann dieser Hinweis in einem Fall, wo lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind, eine Zurückverweisung iSd § 28 Abs 3 VwGG grundsätzlich nicht begründen.Zur Frage der Überlastung eines richterlichen Organs ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Behörden - nunmehr auch Verwaltungsgerichte - dafür Sorge zu tragen haben, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist vergleiche etwa VwGH vom 26. Jänner 2012, 2008/07/0036; VwGH vom 18. Dezember 2014, 2012/07/0087). Damit kann dieser Hinweis in einem Fall, wo lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind, eine Zurückverweisung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGG grundsätzlich nicht begründen.