Verwaltungsgerichtshof
22.06.2016
Ra 2016/03/0027
Zur Frage der Überlastung eines richterlichen Organs ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Behörden - nunmehr auch Verwaltungsgerichte - dafür Sorge zu tragen haben, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist vergleiche etwa VwGH vom 26. Jänner 2012, 2008/07/0036; VwGH vom 18. Dezember 2014, 2012/07/0087). Damit kann dieser Hinweis in einem Fall, wo lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen sind, eine Zurückverweisung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGG grundsätzlich nicht begründen.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030027.L13