Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/03/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18760 A/2013

Rechtssatznummer

55

Geschäftszahl

2011/03/0160

Entscheidungsdatum

19.12.2013

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §31f Z3 idF 2006/I/125;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/03/0162 2011/03/0165 2011/03/0164

Rechtssatz

Die Regelung der in Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenbahnG 1957 normierten Vorgaben bezüglich der Interessenabwägung entspricht inhaltlich im Wesentlichen derjenigen, die vor der Novellierung des EisenbahnG 1957 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006, in Paragraph 35, Absatz 3, EisenbahnG 1957 enthalten war (Hinweis E vom 26. März 2012, 2009/03/0142), weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht veranlasst sieht, von seiner zu Paragraph 35, EisenbahnG 1957 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006, ergangenen Judikatur abzugehen. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich zunächst, dass ein Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft erfolgreich nur solche Nachteile einwenden kann, durch die er unmittelbar beeinträchtigt ist. Die geltend gemachten Rechte müssen mit seinem Eigentum untrennbar verbunden und im EisenbahnG 1957 als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein (Hinweis E vom 14. November 2006, 2004/03/0053, mwH), wobei unter Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft jedenfalls die Eigentümer jener Liegenschaften umfasst sind, die durch den Bau der Eisenbahnanlage selbst in Anspruch genommen werden. Diese Eigentümer können im Rahmen der gemäß Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenahnbG 1957 gebotenen Interessenabwägung einwenden, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle oder der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer sei als die ihnen dadurch erwachsenden Nachteile (Hinweis E vom 23. Mai 2007, 2005/03/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030160.X55

Im RIS seit

17.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2011030160_20131219X55

Rechtssatz für 2012/03/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2012/03/0003

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §31f Z3 idF 2006/I/125;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0160 E 19. Dezember 2013 RS 55

Stammrechtssatz

Die Regelung der in Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenbahnG 1957 normierten Vorgaben bezüglich der Interessenabwägung entspricht inhaltlich im Wesentlichen derjenigen, die vor der Novellierung des EisenbahnG 1957 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006, in Paragraph 35, Absatz 3, EisenbahnG 1957 enthalten war (Hinweis E vom 26. März 2012, 2009/03/0142), weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht veranlasst sieht, von seiner zu Paragraph 35, EisenbahnG 1957 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006, ergangenen Judikatur abzugehen. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich zunächst, dass ein Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft erfolgreich nur solche Nachteile einwenden kann, durch die er unmittelbar beeinträchtigt ist. Die geltend gemachten Rechte müssen mit seinem Eigentum untrennbar verbunden und im EisenbahnG 1957 als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein (Hinweis E vom 14. November 2006, 2004/03/0053, mwH), wobei unter Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft jedenfalls die Eigentümer jener Liegenschaften umfasst sind, die durch den Bau der Eisenbahnanlage selbst in Anspruch genommen werden. Diese Eigentümer können im Rahmen der gemäß Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenahnbG 1957 gebotenen Interessenabwägung einwenden, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle oder der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer sei als die ihnen dadurch erwachsenden Nachteile (Hinweis E vom 23. Mai 2007, 2005/03/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030003.X05

Im RIS seit

13.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Dokumentnummer

JWR_2012030003_20140924X05

Rechtssatz für Ra 2016/03/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19385 A/2016

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0027

Entscheidungsdatum

22.06.2016

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §31f Z3 idF 2006/I/125;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0160 E 19. Dezember 2013 RS 55

Stammrechtssatz

Die Regelung der in Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenbahnG 1957 normierten Vorgaben bezüglich der Interessenabwägung entspricht inhaltlich im Wesentlichen derjenigen, die vor der Novellierung des EisenbahnG 1957 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006, in Paragraph 35, Absatz 3, EisenbahnG 1957 enthalten war (Hinweis E vom 26. März 2012, 2009/03/0142), weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht veranlasst sieht, von seiner zu Paragraph 35, EisenbahnG 1957 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006, ergangenen Judikatur abzugehen. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich zunächst, dass ein Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft erfolgreich nur solche Nachteile einwenden kann, durch die er unmittelbar beeinträchtigt ist. Die geltend gemachten Rechte müssen mit seinem Eigentum untrennbar verbunden und im EisenbahnG 1957 als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein (Hinweis E vom 14. November 2006, 2004/03/0053, mwH), wobei unter Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft jedenfalls die Eigentümer jener Liegenschaften umfasst sind, die durch den Bau der Eisenbahnanlage selbst in Anspruch genommen werden. Diese Eigentümer können im Rahmen der gemäß Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenahnbG 1957 gebotenen Interessenabwägung einwenden, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle oder der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer sei als die ihnen dadurch erwachsenden Nachteile (Hinweis E vom 23. Mai 2007, 2005/03/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030027.L02

Im RIS seit

25.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2016030027_20160622L02