Verwaltungsgerichtshof
22.06.2016
Ra 2016/03/0027
GRS wie 2011/03/0160 E 19. Dezember 2013 RS 55
Die Regelung der in Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenbahnG 1957 normierten Vorgaben bezüglich der Interessenabwägung entspricht inhaltlich im Wesentlichen derjenigen, die vor der Novellierung des EisenbahnG 1957 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006, in Paragraph 35, Absatz 3, EisenbahnG 1957 enthalten war (Hinweis E vom 26. März 2012, 2009/03/0142), weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht veranlasst sieht, von seiner zu Paragraph 35, EisenbahnG 1957 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006, ergangenen Judikatur abzugehen. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich zunächst, dass ein Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft erfolgreich nur solche Nachteile einwenden kann, durch die er unmittelbar beeinträchtigt ist. Die geltend gemachten Rechte müssen mit seinem Eigentum untrennbar verbunden und im EisenbahnG 1957 als subjektiv-öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein (Hinweis E vom 14. November 2006, 2004/03/0053, mwH), wobei unter Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft jedenfalls die Eigentümer jener Liegenschaften umfasst sind, die durch den Bau der Eisenbahnanlage selbst in Anspruch genommen werden. Diese Eigentümer können im Rahmen der gemäß Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenahnbG 1957 gebotenen Interessenabwägung einwenden, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle oder der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer sei als die ihnen dadurch erwachsenden Nachteile (Hinweis E vom 23. Mai 2007, 2005/03/0094).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030027.L02