Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
12
Geschäftszahl
Ro 2016/03/0003
Entscheidungsdatum
03.05.2017
Index
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
Norm
JagdG OÖ 1964 §38 Abs1 lita;
JagdG OÖ 1964 §39 Abs1 lita;
JagdG OÖ 1964 §40;
Rechtssatz
Schon im freien Gelände ist immer die Gefahr gegeben, dass unbeteiligte Personen (oder auch Tiere) in das Schussfeld geraten können (vgl etwa VwGH vom 20. Juni 2012, 2011/03/0235; dies gilt umso mehr, wenn eine Schussabgabe (unstrittig) vor einer Kuppe erfolgt, hinter der ein öffentlich benützter Feldweg verläuft).Schon im freien Gelände ist immer die Gefahr gegeben, dass unbeteiligte Personen (oder auch Tiere) in das Schussfeld geraten können vergleiche etwa VwGH vom 20. Juni 2012, 2011/03/0235; dies gilt umso mehr, wenn eine Schussabgabe (unstrittig) vor einer Kuppe erfolgt, hinter der ein öffentlich benützter Feldweg verläuft).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030003.J12
Im RIS seit
06.06.2017
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019
Dokumentnummer
JWR_2016030003_20170503J12