Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ro 2016/03/0003
Entscheidungsdatum
03.05.2017
Index
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
Norm
JagdG OÖ 1964 §39 Abs1 lita;
JagdG OÖ 1964 §40;
Rechtssatz
Mit Verweigerung bzw Entziehung der Jagdkarte ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, dem Jagdkarteninhaber fehlt die jagdrechtliche Verlässlichkeit iSd § 39 Abs 1 lit a OÖ JagdG 1964.Mit Verweigerung bzw Entziehung der Jagdkarte ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, dem Jagdkarteninhaber fehlt die jagdrechtliche Verlässlichkeit iSd Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, OÖ JagdG 1964.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030003.J08
Im RIS seit
06.06.2017
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019
Dokumentnummer
JWR_2016030003_20170503J08