Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2016/03/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2016/03/0003

Entscheidungsdatum

03.05.2017

Index

L65004 Jagd Wild Oberösterreich
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

JagdG OÖ 1964 §38 Abs1 lita;
JagdG OÖ 1964 §39 Abs1 lita;
WaffG 1996 §8 Abs1;

Rechtssatz

Der Beurteilung der Verlässlichkeit des Inhabers einer Jagdkarte liegt eine Prognose voraussichtlicher zukünftiger Verhaltensweisen des zu Beurteilenden zugrunde; in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen, weil der Begriff der Verlässlichkeit der Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun oder Lassen im Einzelfall ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030003.J04

Im RIS seit

06.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2016030003_20170503J04