Hat eine Verfahrenspartei gegen den Bescheid über eine Beschlagnahme iSd § 39 Abs. 1 VStG Beschwerde erhoben, so hat das VwG zu beurteilen, ob zum Entscheidungszeitpunkt des VwG die Voraussetzungen für die Beschlagnahme noch aufrecht sind. Sind daher die Voraussetzungen für die Beschlagnahme im Zuge des Beschwerdeverfahrens weggefallen, kann auch das VwG bei Überprüfung eines auf § 39 Abs. 1 VStG gestützten Beschlagnahmebescheides eine zunächst rechtmäßig erfolgte Beschlagnahme aufheben (vgl. E 16. September 2003, 2002/05/1033).Hat eine Verfahrenspartei gegen den Bescheid über eine Beschlagnahme iSd Paragraph 39, Absatz eins, VStG Beschwerde erhoben, so hat das VwG zu beurteilen, ob zum Entscheidungszeitpunkt des VwG die Voraussetzungen für die Beschlagnahme noch aufrecht sind. Sind daher die Voraussetzungen für die Beschlagnahme im Zuge des Beschwerdeverfahrens weggefallen, kann auch das VwG bei Überprüfung eines auf Paragraph 39, Absatz eins, VStG gestützten Beschlagnahmebescheides eine zunächst rechtmäßig erfolgte Beschlagnahme aufheben vergleiche E 16. September 2003, 2002/05/1033).