Für die Annahme einer Zustimmung ist es nicht erforderlich, die Person, von der Blut abgenommen werden soll, über die "Verweigerungsmöglichkeit" aufzuklären (vgl E 14. Dezember 2007, 2007/02/0098).Für die Annahme einer Zustimmung ist es nicht erforderlich, die Person, von der Blut abgenommen werden soll, über die "Verweigerungsmöglichkeit" aufzuklären vergleiche E 14. Dezember 2007, 2007/02/0098).