Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2016/02/0020
Entscheidungsdatum
27.04.2017
Index
21/05 Börse
Norm
BörseG 1989 §48a Abs1 Z1 lita;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2016/02/0021
Ro 2016/02/0022
Ro 2016/02/0023
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2016/02/0016 E 3. Mai 2017
Ro 2016/02/0018 E 3. Mai 2017
Rechtssatz
Für die Eignung einer Information zur erheblichen Beeinflussung des Kurses kommt es darauf an, wie ein verständiger Anleger die Information ex ante anhand ihres Inhaltes und ihres Kontextes im Marktgeschehen beurteilen würde (vgl. E 20. April 2016, Ra 2015/02/0152 und 0153). Führt diese Prüfung zum Ergebnis, dass ein verständiger Anleger die Information wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde, ist das Tatbestandselement der Kurserheblichkeit erfüllt.Für die Eignung einer Information zur erheblichen Beeinflussung des Kurses kommt es darauf an, wie ein verständiger Anleger die Information ex ante anhand ihres Inhaltes und ihres Kontextes im Marktgeschehen beurteilen würde vergleiche E 20. April 2016, Ra 2015/02/0152 und 0153). Führt diese Prüfung zum Ergebnis, dass ein verständiger Anleger die Information wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde, ist das Tatbestandselement der Kurserheblichkeit erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020020.J01
Im RIS seit
31.05.2017
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019
Dokumentnummer
JWR_2016020020_20170427J01