Verwaltungsgerichtshof
27.04.2017
Ro 2016/02/0020
Für die Eignung einer Information zur erheblichen Beeinflussung des Kurses kommt es darauf an, wie ein verständiger Anleger die Information ex ante anhand ihres Inhaltes und ihres Kontextes im Marktgeschehen beurteilen würde vergleiche E 20. April 2016, Ra 2015/02/0152 und 0153). Führt diese Prüfung zum Ergebnis, dass ein verständiger Anleger die Information wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde, ist das Tatbestandselement der Kurserheblichkeit erfüllt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2016/02/0021
Ro 2016/02/0022
Ro 2016/02/0023
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2016/02/0016 E 3. Mai 2017
Ro 2016/02/0018 E 3. Mai 2017
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020020.J01