Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/02/0020

Rechtssatz

Für die Eignung einer Information zur erheblichen Beeinflussung des Kurses kommt es darauf an, wie ein verständiger Anleger die Information ex ante anhand ihres Inhaltes und ihres Kontextes im Marktgeschehen beurteilen würde vergleiche E 20. April 2016, Ra 2015/02/0152 und 0153). Führt diese Prüfung zum Ergebnis, dass ein verständiger Anleger die Information wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde, ist das Tatbestandselement der Kurserheblichkeit erfüllt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2016/02/0021

Ro 2016/02/0022

Ro 2016/02/0023

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2016/02/0016 E 3. Mai 2017

Ro 2016/02/0018 E 3. Mai 2017

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020020.J01