Soweit die SEPA-VO (EU 260/2012) den Mitgliedstaaten eröffnet, im nationalen Recht Sanktionen und erforderliche Maßnahmen vorzusehen, die den in Art. 11 SEPA-VO genannten näheren Anforderungen entsprechen, ist sie nicht unmittelbar anwendbar. Die Auslegung der Verwaltungsstrafbestimmung des § 68a Abs. 1 Z 10 ZaDiG 2009 hat daher insoweit unter Rückgriff auf das nationale Recht zu erfolgen, als sie nicht die Frage betrifft, ob die Bestimmung den Anforderungen des Art. 11 SEPA-VO entspricht, die Tragweite der SEPA-VO ändert oder ihre materielle Ergänzung bewirkt (vgl. Urteil EuGH 18. Februar 1970, Rs 40/69, Bollmann, und 27. September 1979, Rs 230/78, Eridania). Das Tatbild des § 68a Abs. 1 Z 10 ZaDiG 2009 lässt sich im Wesentlichen in vier Tatbestandselemente aufgliedern: Im tatsächlichen Geschehen, das der als erwiesen angenommenen Tat zugrunde liegt, müssen "Zahler" (1.) und "Zahlungsempfänger" (2.) involviert sein. Dabei muss der Zahlungsempfänger vorgeben, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist (3.). Dies muss entgegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO geschehen (4.).Soweit die SEPA-VO (EU 260 aus 2012,) den Mitgliedstaaten eröffnet, im nationalen Recht Sanktionen und erforderliche Maßnahmen vorzusehen, die den in Artikel 11, SEPA-VO genannten näheren Anforderungen entsprechen, ist sie nicht unmittelbar anwendbar. Die Auslegung der Verwaltungsstrafbestimmung des Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 10, ZaDiG 2009 hat daher insoweit unter Rückgriff auf das nationale Recht zu erfolgen, als sie nicht die Frage betrifft, ob die Bestimmung den Anforderungen des Artikel 11, SEPA-VO entspricht, die Tragweite der SEPA-VO ändert oder ihre materielle Ergänzung bewirkt vergleiche Urteil EuGH 18. Februar 1970, Rs 40/69, Bollmann, und 27. September 1979, Rs 230/78, Eridania). Das Tatbild des Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 10, ZaDiG 2009 lässt sich im Wesentlichen in vier Tatbestandselemente aufgliedern: Im tatsächlichen Geschehen, das der als erwiesen angenommenen Tat zugrunde liegt, müssen "Zahler" (1.) und "Zahlungsempfänger" (2.) involviert sein. Dabei muss der Zahlungsempfänger vorgeben, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlers zu führen ist (3.). Dies muss entgegen Artikel 9, Absatz 2, SEPA-VO geschehen (4.).