Für die Frage der Rechtmäßigkeit der bekämpften Rückkehrentscheidung ist nicht (alleine) maßgeblich, ob eine Ehe mit einer EWR-Bürgerin eingegangen wurde, sondern, ob dieser EWR-Bürgerin zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVwG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukam (vgl. Art. 7 und 14 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 - Freizügigkeitsrichtlinie bzw. § 51 NAG 2005), da nur in diesem Fall der Revisionswerber davon ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger (vgl. § 2 Abs. 1 Z 20c AsylG 2005) ableiten hätte können (Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 14 Freizügigkeitsrichtlinie, § 52 und § 54 NAG; vgl. hiezu auch das E vom 7. Juni 2016, Ra 2015/22/0161).Für die Frage der Rechtmäßigkeit der bekämpften Rückkehrentscheidung ist nicht (alleine) maßgeblich, ob eine Ehe mit einer EWR-Bürgerin eingegangen wurde, sondern, ob dieser EWR-Bürgerin zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVwG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zukam vergleiche Artikel 7 und 14 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 - Freizügigkeitsrichtlinie bzw. Paragraph 51, NAG 2005), da nur in diesem Fall der Revisionswerber davon ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 c, AsylG 2005) ableiten hätte können (Artikel 7, Absatz 2, bzw. Artikel 14, Freizügigkeitsrichtlinie, Paragraph 52 und Paragraph 54, NAG; vergleiche hiezu auch das E vom 7. Juni 2016, Ra 2015/22/0161).