Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2016/20/0105
Entscheidungsdatum
10.08.2017
Index
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
BFA-VG 2014 §9 Abs2;
MRK Art8;
VwGVG 2014 §24;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/20/0106
Rechtssatz
Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Allerdings kann gemäß dem auch im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 - trotz Vorliegens eines diesbezüglichen Antrages - (ausnahmsweise) von der Durchführung einer Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (Hinweis B vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0302, mwN).Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Allerdings kann gemäß dem auch im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehenden Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 - trotz Vorliegens eines diesbezüglichen Antrages - (ausnahmsweise) von der Durchführung einer Verhandlung unter anderem dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (Hinweis B vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0302, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016200105.L04
Im RIS seit
07.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2018
Dokumentnummer
JWR_2016200105_20170810L04