Wie das Urteil vom 16. Februar 2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. und andere gegen Slowenien zeigt, das den Gesundheitszustand einer Asylwerberin betrifft, kann Art. 4 GRC im Hinblick auf die individuelle Lage des Betroffenen Bedeutung haben. So nennt auch § 5 Abs. 3 AsylG 2005 "besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, (...) die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen".Wie das Urteil vom 16. Februar 2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. und andere gegen Slowenien zeigt, das den Gesundheitszustand einer Asylwerberin betrifft, kann Artikel 4, GRC im Hinblick auf die individuelle Lage des Betroffenen Bedeutung haben. So nennt auch Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 "besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, (...) die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen".