Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Fr 2016/01/0014

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19449 A/2016

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Fr 2016/01/0014

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Index

E1P
E3L E19100000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art19 Abs2;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
32008L0115 Rückführungs-RL Art13;
32008L0115 Rückführungs-RL Art6;
62014CJ0239 Tall VORAB;
BFA-VG 2014 §18 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Fehlen einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung, einen Folgeantrag auf Asyl nicht weiter zu prüfen, grundsätzlich mit Artikel 19, Absatz 2 und Artikel 47, der GRC vereinbar. Auch wenn es eine solche Entscheidung einem Drittstaatsangehörigen nicht ermöglicht, internationalen Schutz zu erhalten, kann ihr Vollzug an sich nämlich nicht zur Abschiebung dieses Drittstaatsangehörigen führen. Dagegen muss, wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen der Prüfung eines Asylantrags, der vor oder nach einer Entscheidung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gestellt wurde, gegenüber dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Artikel 6, der Richtlinie 2008/115 erlässt, dieser gegen diese Entscheidung einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 13, dieser Richtlinie einlegen können vergleiche das Urteil des EuGH vom 17. Dezember 2015, C- 239/14, Abdoulaye Amadou Tall, Rn. 56 und 57, mwN). Eine derartige Rückkehrentscheidung hatte auch der Gesetzgeber des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 vor Augen, der davon spricht, dass "die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zu einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt" wird Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. GP, 12 f).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62014CJ0239 Tall VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016010014.F05

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Dokumentnummer

JWR_2016010014_20160913F05