Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Geschäftszahl

Fr 2016/01/0014

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Fehlen einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung, einen Folgeantrag auf Asyl nicht weiter zu prüfen, grundsätzlich mit Artikel 19, Absatz 2 und Artikel 47, der GRC vereinbar. Auch wenn es eine solche Entscheidung einem Drittstaatsangehörigen nicht ermöglicht, internationalen Schutz zu erhalten, kann ihr Vollzug an sich nämlich nicht zur Abschiebung dieses Drittstaatsangehörigen führen. Dagegen muss, wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen der Prüfung eines Asylantrags, der vor oder nach einer Entscheidung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden gestellt wurde, gegenüber dem betreffenden Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Artikel 6, der Richtlinie 2008/115 erlässt, dieser gegen diese Entscheidung einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 13, dieser Richtlinie einlegen können vergleiche das Urteil des EuGH vom 17. Dezember 2015, C- 239/14, Abdoulaye Amadou Tall, Rn. 56 und 57, mwN). Eine derartige Rückkehrentscheidung hatte auch der Gesetzgeber des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 vor Augen, der davon spricht, dass "die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zu einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht ausgesetzt" wird Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. GP, 12 f).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:FR2016010014.F05