Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2016/01/0009

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2016/01/0009

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Index

25/01 Strafprozess

Norm

StPO 1975 §106 Abs1 idF 2013/I/195;
StPO 1975 §71;

Rechtssatz

Der Rechtsschutz gegen sicherheitsbehördliche Maßnahmen richtet sich nach der Rechtsprechung des VfGH vom 30. Juni 2015, G 233 aus 2014,, G 5 aus 2015,, für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 nach der Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörde bzw. die Organe der öffentlichen Sicherheit eingeschritten sind. Dabei ist entscheidend, ob die Sicherheitsbehörden bzw. deren Exekutivorgane strafprozessuale oder sicherheits- bzw. verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausüben. Auch wenn die Sicherheitsbehörden in einem Privatanklageverfahren nach Paragraph 71, StPO, in dem ein Ermittlungsverfahren nach dem 2. Teil der StPO nicht stattfindet vergleiche Paragraph 71, Absatz eins, letzter Halbsatz leg. cit.), eingeschritten sind, üben sie dennoch unzweifelhaft strafprozessuale Befugnisse aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016010009.J03

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2016010009_20160913J03