Verwaltungsgerichtshof
13.09.2016
Ro 2016/01/0009
Der Rechtsschutz gegen sicherheitsbehördliche Maßnahmen richtet sich nach der Rechtsprechung des VfGH vom 30. Juni 2015, G 233 aus 2014,, G 5 aus 2015,, für den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 nach der Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsbehörde bzw. die Organe der öffentlichen Sicherheit eingeschritten sind. Dabei ist entscheidend, ob die Sicherheitsbehörden bzw. deren Exekutivorgane strafprozessuale oder sicherheits- bzw. verwaltungspolizeiliche Befugnisse ausüben. Auch wenn die Sicherheitsbehörden in einem Privatanklageverfahren nach Paragraph 71, StPO, in dem ein Ermittlungsverfahren nach dem 2. Teil der StPO nicht stattfindet vergleiche Paragraph 71, Absatz eins, letzter Halbsatz leg. cit.), eingeschritten sind, üben sie dennoch unzweifelhaft strafprozessuale Befugnisse aus.
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016010009.J03