Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19448 A/2016
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Fe 2016/01/0001
Entscheidungsdatum
13.09.2016
Index
10/14 Staatliche Symbole Nationalfeiertag
Rechtssatz
Gemäß § 8 Z 4 WappenG 1984 ist unter anderem derjenige zu bestrafen, der Abbildungen des Bundeswappens in einer Weise verwendet, die geeignet ist, das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen. Die Bestimmung normiert sohin ein Begehungsdelikt (in Form eines Erfolgsdelikts).Gemäß Paragraph 8, Ziffer 4, WappenG 1984 ist unter anderem derjenige zu bestrafen, der Abbildungen des Bundeswappens in einer Weise verwendet, die geeignet ist, das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen. Die Bestimmung normiert sohin ein Begehungsdelikt (in Form eines Erfolgsdelikts).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:FE2016010001.H03
Im RIS seit
30.09.2016
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018
Dokumentnummer
JWR_2016010001_20160913H03