Verwaltungsgerichtshof
13.09.2016
Fe 2016/01/0001
Gemäß Paragraph 8, Ziffer 4, WappenG 1984 ist unter anderem derjenige zu bestrafen, der Abbildungen des Bundeswappens in einer Weise verwendet, die geeignet ist, das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen. Die Bestimmung normiert sohin ein Begehungsdelikt (in Form eines Erfolgsdelikts).