Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2015/22/0162
Entscheidungsdatum
23.11.2017
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
NAG 2005 §11 Abs3 Z9
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2015/22/0163
Rechtssatz
Es liegt keine überlange Dauer iSd § 11 Abs. 3 Z 9 NAG 2005 vor, wenn das Verfahren mit zwei Rechtsgängen mit mündlichen Verhandlungen durch das VwG eine Gesamtdauer von (lediglich) etwas über drei Jahren dauerte (vgl. E 17. April 2013, 2013/22/0033, wo - bei nur einem Rechtsgang - eine Verfahrensdauer von mehr als zweieinhalb Jahren als nicht überlang erachtet wurde).Es liegt keine überlange Dauer iSd Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 9, NAG 2005 vor, wenn das Verfahren mit zwei Rechtsgängen mit mündlichen Verhandlungen durch das VwG eine Gesamtdauer von (lediglich) etwas über drei Jahren dauerte vergleiche E 17. April 2013, 2013/22/0033, wo - bei nur einem Rechtsgang - eine Verfahrensdauer von mehr als zweieinhalb Jahren als nicht überlang erachtet wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015220162.L04
Im RIS seit
24.01.2018
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2015220162_20171123L04