Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0162

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2015/22/0163

Rechtssatz

Es liegt keine überlange Dauer iSd Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 9, NAG 2005 vor, wenn das Verfahren mit zwei Rechtsgängen mit mündlichen Verhandlungen durch das VwG eine Gesamtdauer von (lediglich) etwas über drei Jahren dauerte vergleiche E 17. April 2013, 2013/22/0033, wo - bei nur einem Rechtsgang - eine Verfahrensdauer von mehr als zweieinhalb Jahren als nicht überlang erachtet wurde).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015220162.L04