Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2015/22/0162
Entscheidungsdatum
23.11.2017
Index
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §41a Abs9
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2015/22/0163
Rechtssatz
Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, stellt ein gesetzliches Kriterium dar, das in die Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG 2005 einzubeziehen ist.Die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, stellt ein gesetzliches Kriterium dar, das in die Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 einzubeziehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015220162.L03
Im RIS seit
24.01.2018
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
JWR_2015220162_20171123L03