Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/22/0158

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2015/22/0158

Entscheidungsdatum

10.05.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §21 Abs3 Z2;
NAG 2005 §21 Abs3;
NAG 2005 §63;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Mit dem - im Zusammenhang mit einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler" nach Paragraph 63, NAG 2005 - erstatteten Vorbringen, im Fall der Nichtzulassung der Inlandsantragstellung müsse das laufende Schuljahr unterbrochen werden, wodurch die dortige Fremde viel versäumen würde, sie das Schuljahr nicht abschließen könnte und ihr ein großer finanzieller Aufwand entstünde, werden keine Umstände iSd Artikel 8, MRK dargetan, auf Grund derer die Auslandsantragstellung als nicht möglich oder nicht zumutbar zu beurteilen gewesen ist vergleiche E 11. Juni 2014, 2012/22/0034; E 9. September 2013, 2011/22/0328 - großer Zeitverlust im Studium). Dem vom VwG tragend herangezogenen Interesse des Fremden an der Fortsetzung seines Studiums kommt somit für sich genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei der vorzunehmenden Abwägung zu. Daran vermag der bereits erzielte Studienerfolg nichts zu ändern. Auch in Verbindung mit den Aspekten der ausreichenden finanziellen Mittel, der Unbescholtenheit und der guten Deutschkenntnisse wäre es nicht geboten gewesen, dem Fremden, der über keine familiären Bindungen in Österreich verfügte, einen aus Artikel 8, MRK resultierenden Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einzuräumen und somit die Inlandsantragstellung zuzulassen. Der vom VwG zugrunde gelegte Umstand, dass der Fremde die Wartezeit auf die Unterlagen aus Pakistan nicht zu verantworten hat, ändert nichts daran, dass er seinen Inlandsaufenthalt über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinaus fortgesetzt hat. Eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ausreise iSd Paragraph 21, Absatz 3, NAG 2005 resultiert daraus nicht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015220158.L05

Im RIS seit

01.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2015220158_20160510L05