Bei der gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 MRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Hinweis E 9. September 2014, 2013/22/0182). Eine Reiseunfähigkeit des Fremden bzw. seines Ehepartners ist in diese Abwägung einzubeziehen (Hinweis E 21. Dezember 2010, 2009/21/0038).Bei der gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG 2005 vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, MRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Hinweis E 9. September 2014, 2013/22/0182). Eine Reiseunfähigkeit des Fremden bzw. seines Ehepartners ist in diese Abwägung einzubeziehen (Hinweis E 21. Dezember 2010, 2009/21/0038).