Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/21/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2015/21/0025

Entscheidungsdatum

03.09.2015

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §22a Abs1 idF 2015/I/041
BFA-VG 2014 §22a Abs1 Z2 idF 2015/I/041
BFA-VG 2014 §22a Abs2 idF 2015/I/041
BFA-VG 2014 §34
BFA-VG 2014 §40 Abs1
BFA-VG 2014 §40 Abs4
BFA-VG 2014 §7 Abs1 Z3
FPG 2005 §39 Abs1 Z1
FPG 2005 §82 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das BVwG wies die gegen die nach dem Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 vorgenommene weitere Anhaltung des Fremden gemäß Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG 2014 wegen Unzuständigkeit mit dem Argument zurück, es sei keine Festnahme gemäß den Bestimmungen des BFA-VG 2014 gegenüber dem Fremden ausgesprochen und er sei demzufolge auch nicht unter Berufung auf das BFA-VG 2014 angehalten worden. Es fehle daher nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 die Legitimation, das BVwG mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung anzurufen. Dem ist nicht zu folgen. Der Auffassung des BVwG liegt offenbar die Annahme zu Grunde, die Anhaltung hätte sich weiterhin auf Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 gegründet und für eine dagegen gerichtete Maßnahmenbeschwerde wäre gemäß Paragraph 82, Ziffer 2, FrPolG 2005 das LVwG zuständig. Dem BVwG ist zwar zuzugestehen, dass nach den unbestrittenen Feststellungen keine neuerliche, auf einen anderen Grund gestützte Festnahme gegenüber dem Fremden ausgesprochen und daher dem Festnahmeauftrag nicht förmlich entsprochen wurde. Es kann aber überhaupt kein Zweifel bestehen, dass die Sicherheitsorgane in der Folge mit der weiteren Anhaltung des Fremden bis zu seiner Abschiebung sowie mit der in dieser Zeit vorgenommenen Überstellung, Vorführung und anschließenden Verbringung entsprechend den Aufträgen des BFA gehandelt haben und sich die in Beschwerde gezogene Anhaltung daher offenbar auf die Bestimmungen der Paragraphen 34, 40, BFA-VG 2014 als Rechtsgrundlage stützen sollte. Für eine weitere Anhaltung des Fremden nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 über die dort vorgesehene Höchstdauer von 24 Stunden hinaus bestehen keine Anhaltspunkte, zumal den Akten auch keine Hinweise auf ein gegen den Fremden wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, FrPolG 2005 geführtes Strafverfahren zu entnehmen sind. Der VfGH hat zwar mit E 12. März 2015, G 151 aus 2014, ua, Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG 2014 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Auf die aufgehobene Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG 2014 lässt sich die Zuständigkeit des BVwG zur Behandlung einer Beschwerde gegen eine "unter Berufung auf das BFA-VG 2014" erfolgte Anhaltung daher nicht (mehr) stützen. Jedoch bietet ohnehin schon Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014 dafür eine ausreichende Grundlage, weil danach das BVwG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG 2014, in dem sich die Paragraphen 34, 40, BFA-VG 2014 befinden, entscheidet.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210025.J03

Im RIS seit

27.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2015210025_20150903J03