Im Fall einer festgestellten Vorverfolgung ist der Wegfall der Verfolgung aufgrund geänderter Umstände im Herkunftsland des Asylwerbers im laufenden Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen, nicht aber unter dem Gesichtspunkt der Endigungsgründe nach Art. 1 Abschnitt C GFK iVm § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 bzw. Art. 11 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 2 Statusrichtlinie zu prüfen.Im Fall einer festgestellten Vorverfolgung ist der Wegfall der Verfolgung aufgrund geänderter Umstände im Herkunftsland des Asylwerbers im laufenden Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen, nicht aber unter dem Gesichtspunkt der Endigungsgründe nach Artikel eins, Abschnitt C GFK in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 bzw. Artikel 11, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 2, Statusrichtlinie zu prüfen.