Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2015/17/0160
Entscheidungsdatum
22.12.2015
Index
L37036 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Steiermark
Norm
LLustbarkeitsabgabeG Stmk 1995 §1 Z1 idF 2013/087;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2015/17/0161
Rechtssatz
Wesentlich für die Abgabepflicht gemäß § 1 Z 1 Steiermärkisches Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz ist lediglich das Halten von Geldspielapparaten gemäß § 5a Abs 3 Stmk Veranstaltungsgesetz 1969. Die Höhe des Spieleinsatzes und des Gewinns ist daher für das Bestehen der Abgabepflicht ohne Bedeutung.Wesentlich für die Abgabepflicht gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Steiermärkisches Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz ist lediglich das Halten von Geldspielapparaten gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, Stmk Veranstaltungsgesetz 1969. Die Höhe des Spieleinsatzes und des Gewinns ist daher für das Bestehen der Abgabepflicht ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015170160.L02
Im RIS seit
11.03.2016
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016
Dokumentnummer
JWR_2015170160_20151222L02