Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
13
Geschäftszahl
Ro 2015/17/0022
Entscheidungsdatum
16.03.2016
Index
34 Monopole
Norm
GSpG 1989 §14
GSpG 1989 §21
GSpG 1989 §3
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/09/0044 B 30.05.2018
Rechtssatz
Im betrachteten Zeitraum seit 2010 stellten Spielsucht und Kriminalität (im Sinne von Beschaffungskriminalität und Kriminalität gegenüber Spielern) in Österreich keine überdurchschnittlich maßgeblichen oder gesamtgesellschaftlich relevanten Probleme dar, die ein unverzügliches Einschreiten des Gesetzgebers erfordert hätten. Dies ist allerdings unter dem Blickwinkel zu betrachten, dass die Beschränkung der Möglichkeit der Teilnahme an Glücksspielen durch ein Monopolsystem, das mit einem Konzessionssystem kombiniert wurde, bereits seit langer Zeit (beginnend im 18. Jahrhundert) bestand. Dadurch wird eindrucksvoll belegt, dass das vom österreichischen Gesetzgeber seit langer Zeit gewählte System zur Beschränkung der Möglichkeiten, in Österreich an Glücksspielen teilzunehmen, die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, sowie der Bekämpfung von Spielsucht und Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen erreichte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170022.J13
Im RIS seit
25.06.2021
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021
Dokumentnummer
JWR_2015170022_20160316J13