Verwaltungsgerichtshof
16.03.2016
Ro 2015/17/0022
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/09/0044 B 30.05.2018
Im betrachteten Zeitraum seit 2010 stellten Spielsucht und Kriminalität (im Sinne von Beschaffungskriminalität und Kriminalität gegenüber Spielern) in Österreich keine überdurchschnittlich maßgeblichen oder gesamtgesellschaftlich relevanten Probleme dar, die ein unverzügliches Einschreiten des Gesetzgebers erfordert hätten. Dies ist allerdings unter dem Blickwinkel zu betrachten, dass die Beschränkung der Möglichkeit der Teilnahme an Glücksspielen durch ein Monopolsystem, das mit einem Konzessionssystem kombiniert wurde, bereits seit langer Zeit (beginnend im 18. Jahrhundert) bestand. Dadurch wird eindrucksvoll belegt, dass das vom österreichischen Gesetzgeber seit langer Zeit gewählte System zur Beschränkung der Möglichkeiten, in Österreich an Glücksspielen teilzunehmen, die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, sowie der Bekämpfung von Spielsucht und Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen erreichte.
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170022.J13