Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
Ro 2015/17/0022
Entscheidungsdatum
16.03.2016
Index
34 Monopole
Norm
GSpG 1989 §5 idF 2010/I/073
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/09/0044 B 30.05.2018
Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hegt insgesamt keine Zweifel daran, dass mit der Einführung der Regelung über die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in § 5 GSpG eine Verbesserung des Spielerschutzes beabsichtigt und erreicht wurde. Auch der Umstand, dass noch weitere Maßnahmen zum Schutz der Spieler denkbar wären, vermag daran nichts zu ändern.Der Verwaltungsgerichtshof hegt insgesamt keine Zweifel daran, dass mit der Einführung der Regelung über die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Paragraph 5, GSpG eine Verbesserung des Spielerschutzes beabsichtigt und erreicht wurde. Auch der Umstand, dass noch weitere Maßnahmen zum Schutz der Spieler denkbar wären, vermag daran nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170022.J11
Im RIS seit
25.06.2021
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021
Dokumentnummer
JWR_2015170022_20160316J11