Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ro 2015/17/0022
Entscheidungsdatum
16.03.2016
Index
34 Monopole
Norm
GSpG 1989 §4 Abs2 idF 2010/I/073
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/09/0044 B 30.05.2018
Rechtssatz
Die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind gemäß § 4 Abs 2 GSpG ausdrücklich vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, sodass diesbezüglich schon nach der Gesetzeslage ein reines Bewilligungssystem ohne jegliches Monopol vorliegt. In Österreich ist ein einheitliches Glücksspielsystem errichtet, das sicherstellt, dass auch Landesausspielungen einheitlichen Regelungen unterliegen.Die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG ausdrücklich vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, sodass diesbezüglich schon nach der Gesetzeslage ein reines Bewilligungssystem ohne jegliches Monopol vorliegt. In Österreich ist ein einheitliches Glücksspielsystem errichtet, das sicherstellt, dass auch Landesausspielungen einheitlichen Regelungen unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170022.J09
Im RIS seit
25.06.2021
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021
Dokumentnummer
JWR_2015170022_20160316J09