Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/17/0022

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2018/09/0044 B 30.05.2018

Rechtssatz

Die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG ausdrücklich vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, sodass diesbezüglich schon nach der Gesetzeslage ein reines Bewilligungssystem ohne jegliches Monopol vorliegt. In Österreich ist ein einheitliches Glücksspielsystem errichtet, das sicherstellt, dass auch Landesausspielungen einheitlichen Regelungen unterliegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170022.J09