Verwaltungsgerichtshof
16.03.2016
Ro 2015/17/0022
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/09/0044 B 30.05.2018
Die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GSpG ausdrücklich vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, sodass diesbezüglich schon nach der Gesetzeslage ein reines Bewilligungssystem ohne jegliches Monopol vorliegt. In Österreich ist ein einheitliches Glücksspielsystem errichtet, das sicherstellt, dass auch Landesausspielungen einheitlichen Regelungen unterliegen.
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170022.J09