Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/17/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2015/17/0022

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Index

E1E
E6J
34 Monopole
59/04 EU - EWR

Norm

GSpG 1989
12010E056 AEUV Art56
62012CJ0390 Pfleger VORAB

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/09/0044 B 30.05.2018

Rechtssatz

Der EuGH hat in dem Urteil vom 30. April 2014, Rs C 390-12, Robert Pfleger ua, Rz 39 (nur) darauf abgestellt, dass eine Regelung eines Mitgliedstaates, die den Betrieb von Glücksspielen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbiete, eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs darstelle. In diesem Urteil hat der EuGH weiters ausgesprochen, im vorliegenden Fall gehörten die angeführten Ziele der österreichischen Regelung, dh die Spieler zu schützen, indem das Angebot von Glücksspielen begrenzt wird, und Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, indem diese im Rahmen einer kontrollierten Expansion reguliert werden, zu den Zielen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Beschränkungen von Grundfreiheiten auf dem Gebiet des Glücksspiels rechtfertigen können (Robert Pfleger ua, Rz 42 mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62012CJ0390 Pfleger VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170022.J06

Im RIS seit

25.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2015170022_20160316J06