Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/17/0022

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2018/09/0044 B 30.05.2018

Rechtssatz

Der EuGH hat in dem Urteil vom 30. April 2014, Rs C 390-12, Robert Pfleger ua, Rz 39 (nur) darauf abgestellt, dass eine Regelung eines Mitgliedstaates, die den Betrieb von Glücksspielen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbiete, eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs darstelle. In diesem Urteil hat der EuGH weiters ausgesprochen, im vorliegenden Fall gehörten die angeführten Ziele der österreichischen Regelung, dh die Spieler zu schützen, indem das Angebot von Glücksspielen begrenzt wird, und Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, indem diese im Rahmen einer kontrollierten Expansion reguliert werden, zu den Zielen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Beschränkungen von Grundfreiheiten auf dem Gebiet des Glücksspiels rechtfertigen können (Robert Pfleger ua, Rz 42 mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170022.J06