Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ro 2015/17/0022
Entscheidungsdatum
16.03.2016
Index
34 Monopole
Norm
GSpG 1989 §14
GSpG 1989 §21
GSpG 1989 §3
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/09/0044 B 30.05.2018
Rechtssatz
Seit Inkrafttreten des GSpG können alle dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspiele an private Konzessionäre übertragen werden und wurden auch übertragen. Der Bund veranstaltet aufgrund des ihm eingeräumten Monopols keinerlei Glücksspiele. Im Bereich des zugunsten des Bundes bestehenden Glücksspielmonopols (§ 3 GSpG) liegt daher eine Kombination des Monopolsystems mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen vor.Seit Inkrafttreten des GSpG können alle dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspiele an private Konzessionäre übertragen werden und wurden auch übertragen. Der Bund veranstaltet aufgrund des ihm eingeräumten Monopols keinerlei Glücksspiele. Im Bereich des zugunsten des Bundes bestehenden Glücksspielmonopols (Paragraph 3, GSpG) liegt daher eine Kombination des Monopolsystems mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170022.J05
Im RIS seit
25.06.2021
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021
Dokumentnummer
JWR_2015170022_20160316J05