Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/17/0022

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2018/09/0044 B 30.05.2018

Rechtssatz

Seit Inkrafttreten des GSpG können alle dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspiele an private Konzessionäre übertragen werden und wurden auch übertragen. Der Bund veranstaltet aufgrund des ihm eingeräumten Monopols keinerlei Glücksspiele. Im Bereich des zugunsten des Bundes bestehenden Glücksspielmonopols (Paragraph 3, GSpG) liegt daher eine Kombination des Monopolsystems mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170022.J05