Verwaltungsgerichtshof
16.03.2016
Ro 2015/17/0022
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2018/09/0044 B 30.05.2018
Seit Inkrafttreten des GSpG können alle dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspiele an private Konzessionäre übertragen werden und wurden auch übertragen. Der Bund veranstaltet aufgrund des ihm eingeräumten Monopols keinerlei Glücksspiele. Im Bereich des zugunsten des Bundes bestehenden Glücksspielmonopols (Paragraph 3, GSpG) liegt daher eine Kombination des Monopolsystems mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen vor.
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015170022.J05