Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/11/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2015/11/0015

Entscheidungsdatum

09.11.2016

Index

E3L E05202000
E3L E06202000

Norm

31996L0071 Entsende-RL Art3 Abs7;

Beachte

Besprechung in: ZAS 03/2018, 198-203;

Rechtssatz

Bei den strittigen Zulagen, die den Arbeitnehmern bezahlt wurden, handelt es sich, anders als vom Verwaltungsgericht u.a. tituliert wurde, offensichtlich nicht (zumindest nicht ausschließlich) um einen "Aufwandersatz" (das Verwaltungsgericht stellte nämlich selbst fest, dass, obwohl der Revisionswerber bereits die Kosten für den Hin- und Rücktransport sowie für Unterkunft und Verpflegung der entsendeten Arbeitnehmer bezahlt habe, die strittigen Zulagen "darüber hinaus" gewährt wurden), sodass diese Zahlungen nicht von vornherein als (bloße) "Erstattung" von durch die Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten iSd Artikel 3, Absatz 7, zweiter Satz der Richtlinie 96/71/EG und der dazu ergangenen Judikatur des EuGH qualifiziert werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015110015.J07

Im RIS seit

01.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2015110015_20161109J07