Verwaltungsgerichtshof
09.11.2016
Ro 2015/11/0015
Bei den strittigen Zulagen, die den Arbeitnehmern bezahlt wurden, handelt es sich, anders als vom Verwaltungsgericht u.a. tituliert wurde, offensichtlich nicht (zumindest nicht ausschließlich) um einen "Aufwandersatz" (das Verwaltungsgericht stellte nämlich selbst fest, dass, obwohl der Revisionswerber bereits die Kosten für den Hin- und Rücktransport sowie für Unterkunft und Verpflegung der entsendeten Arbeitnehmer bezahlt habe, die strittigen Zulagen "darüber hinaus" gewährt wurden), sodass diese Zahlungen nicht von vornherein als (bloße) "Erstattung" von durch die Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten iSd Artikel 3, Absatz 7, zweiter Satz der Richtlinie 96/71/EG und der dazu ergangenen Judikatur des EuGH qualifiziert werden können.
Besprechung in:
ZAS 03 aus 2018,, 198-203;
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015110015.J07