Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/11/0015

Rechtssatz

Bei den strittigen Zulagen, die den Arbeitnehmern bezahlt wurden, handelt es sich, anders als vom Verwaltungsgericht u.a. tituliert wurde, offensichtlich nicht (zumindest nicht ausschließlich) um einen "Aufwandersatz" (das Verwaltungsgericht stellte nämlich selbst fest, dass, obwohl der Revisionswerber bereits die Kosten für den Hin- und Rücktransport sowie für Unterkunft und Verpflegung der entsendeten Arbeitnehmer bezahlt habe, die strittigen Zulagen "darüber hinaus" gewährt wurden), sodass diese Zahlungen nicht von vornherein als (bloße) "Erstattung" von durch die Entsendung tatsächlich entstandenen Kosten iSd Artikel 3, Absatz 7, zweiter Satz der Richtlinie 96/71/EG und der dazu ergangenen Judikatur des EuGH qualifiziert werden können.

Beachte

Besprechung in:

ZAS 03 aus 2018,, 198-203;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015110015.J07