Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/11/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2015/11/0015

Entscheidungsdatum

09.11.2016

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05202000
E3L E06202000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

31996L0071 Entsende-RL;
62013CJ0396 Sähköalojen ammattiliitto VORAB;
AVRAG 1993 §7b Abs1 Z1;
AVRAG 1993 §7i Abs3;
EURallg;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ZAS 03/2018, 198-203;

Rechtssatz

Im Urteil vom 12. Februar 2015, C-396/13 (Sähköalojen ammattiliitto ry) hat der EuGH nicht nur darauf hingewiesen, dass sich die Art und Weise der Berechnung des Mindestlohnes (fallbezogen auf Stunden- oder Akkordbasis) nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in den der Arbeitnehmer entsandt wurde (Aufnahmemitgliedstaat), bestimmt, sofern diese Rechtsvorschriften zwingend und transparent sind. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil der Art nach umschriebene Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer dahin qualifiziert, ob sie als Bestandteil des Mindestlohnes anzusehen sind:

Konkret betroffen waren das Tagegeld zum Ausgleich für Nachteile, die durch die Entsendung aufgrund der Entfernung vom gewohnten Umfeld entstehen und das nicht als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten gezahlt wird, eine Wegzeitentschädigung zum Ausgleich für die tägliche Pendelzeit zwischen den Orten der Unterbringung und der Arbeit, die Übernahme der Kosten für die Unterbringung und für die Verpflegung (fallbezogen die Ausgabe von Essensgutscheinen) sowie die Mindestvergütung für die Dauer des bezahlten Mindestjahresurlaubs. Diese ins Detail gehende Rechtsprechung des EuGH zur Qualifizierung als Bestandteile des Mindestlohns iSd Entsenderichtlinie 96/71/EG ist für die unionsrechtskonforme Auslegung der gegenständlich relevanten Bestimmungen des AVRAG 1993, die der Umsetzung dieser Richtlinie dienen vergleiche bereits die Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,, Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig IA 1103/A, Seite 10), maßgebend. Das vom Revisionswerber angeregte Ersuchen um Vorabentscheidung erübrigt sich insoweit.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0396 Sähköalojen ammattiliitto VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015110015.J06

Im RIS seit

01.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2015110015_20161109J06