Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/11/0015

Rechtssatz

Im Urteil vom 12. Februar 2015, C-396/13 (Sähköalojen ammattiliitto ry) hat der EuGH nicht nur darauf hingewiesen, dass sich die Art und Weise der Berechnung des Mindestlohnes (fallbezogen auf Stunden- oder Akkordbasis) nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in den der Arbeitnehmer entsandt wurde (Aufnahmemitgliedstaat), bestimmt, sofern diese Rechtsvorschriften zwingend und transparent sind. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil der Art nach umschriebene Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer dahin qualifiziert, ob sie als Bestandteil des Mindestlohnes anzusehen sind:

Konkret betroffen waren das Tagegeld zum Ausgleich für Nachteile, die durch die Entsendung aufgrund der Entfernung vom gewohnten Umfeld entstehen und das nicht als Erstattung für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten gezahlt wird, eine Wegzeitentschädigung zum Ausgleich für die tägliche Pendelzeit zwischen den Orten der Unterbringung und der Arbeit, die Übernahme der Kosten für die Unterbringung und für die Verpflegung (fallbezogen die Ausgabe von Essensgutscheinen) sowie die Mindestvergütung für die Dauer des bezahlten Mindestjahresurlaubs. Diese ins Detail gehende Rechtsprechung des EuGH zur Qualifizierung als Bestandteile des Mindestlohns iSd Entsenderichtlinie 96/71/EG ist für die unionsrechtskonforme Auslegung der gegenständlich relevanten Bestimmungen des AVRAG 1993, die der Umsetzung dieser Richtlinie dienen vergleiche bereits die Gesetzesmaterialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999,, Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig IA 1103/A, Seite 10), maßgebend. Das vom Revisionswerber angeregte Ersuchen um Vorabentscheidung erübrigt sich insoweit.

Beachte

Besprechung in:

ZAS 03 aus 2018,, 198-203;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015110015.J06