Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ro 2015/11/0015
Entscheidungsdatum
09.11.2016
Index
E3L E05202000
E3L E06202000
E6J
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Norm
31996L0071 Entsende-RL;
62012CJ0522 Isbir VORAB;
AVRAG 1993 §7b Abs1 Z1;
AVRAG 1993 §7i Abs3;
Beachte
Besprechung in:
ZAS 03/2018, 198-203;
Rechtssatz
Im Urteil vom 7. November 2013, C-522/12 (Tevfik Isbir) hat der EuGH "vermögenswirksame Leistungen" des Arbeitgebers (über die Arbeitnehmer erst nach einer mehr oder weniger langen Frist verfügen kann, um ein sozialpolitisches Ziel zu erreichen), auch wenn diese von der Arbeitsleistung nicht trennbar sind, als vom eigentlichen Lohn unterschiedliche Leistungen bezeichnet, die nicht als Komponente des üblichen Verhältnisses zwischen der Arbeitsleistung und der hierfür vom Arbeitgeber zu erbringenden finanziellen Gegenleistung angesehen werden können.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62012CJ0522 Isbir VORAB
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015110015.J05
Im RIS seit
01.12.2016
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Dokumentnummer
JWR_2015110015_20161109J05