Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/11/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2015/11/0015

Entscheidungsdatum

09.11.2016

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05202000
E3L E06202000
E6J
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

31996L0071 Entsende-RL;
62002CJ0341 Kommission / Deutschland;
62012CJ0522 Isbir VORAB;
AVRAG 1993 §7b Abs1 Z1;
AVRAG 1993 §7i Abs3;
EURallg;

Beachte

Besprechung in: ZAS 03/2018, 198-203;

Rechtssatz

Aus den Urteilen des EuGH vom 14. April 2005, C-341/02, sowie vom 7. November 2013, C-522/12, ergibt sich die grundsätzliche Aussage, dass die dem Arbeitnehmer bezahlten Zulagen und Zuschläge aufgrund der Richtlinie 96/71/EG (Entsenderichtlinie) dann nicht als Bestandteile des bezahlten Mindestlohnes betrachtet werden können, wenn diese Zulagen und Zuschläge (erstens) durch die nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird (Aufnahmemitgliedstaat), nicht als Bestandteile des Mindestlohns definiert werden und wenn sie (zweitens) das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers auf der einen und der ihm erbrachten Gegenleistung auf der anderen Seite verändern. Daher können nach dem Urteil C-341/02 (Kommission/Deutschland) dem Arbeitnehmer bezahlte Qualitätsprämien, sowie Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen nicht bei der Berechnung des Mindestlohnes berücksichtigt werden, weil diese einen Ausgleich für dessen zusätzliche Leistungen (ein Mehr an Arbeit oder Arbeitsstunden unter besonderen Bedingungen) darstellen. Sehr wohl zu berücksichtigen waren (in einem Fall, in dem Deutschland Aufnahmemitgliedstaat war) jedoch der 13. und 14. Monatsgehalt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62012CJ0522 Isbir VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015110015.J03

Im RIS seit

01.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2015110015_20161109J03