Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2015/11/0015
Entscheidungsdatum
09.11.2016
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E05202000
E3L E06202000
E6J
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Norm
31996L0071 Entsende-RL;
62002CJ0341 Kommission / Deutschland;
62012CJ0522 Isbir VORAB;
AVRAG 1993 §7b Abs1 Z1;
AVRAG 1993 §7i Abs3;
EURallg;
Beachte
Besprechung in:
ZAS 03/2018, 198-203;
Rechtssatz
Aus den Urteilen des EuGH vom 14. April 2005, C-341/02, sowie vom 7. November 2013, C-522/12, ergibt sich die grundsätzliche Aussage, dass die dem Arbeitnehmer bezahlten Zulagen und Zuschläge aufgrund der Richtlinie 96/71/EG (Entsenderichtlinie) dann nicht als Bestandteile des bezahlten Mindestlohnes betrachtet werden können, wenn diese Zulagen und Zuschläge (erstens) durch die nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird (Aufnahmemitgliedstaat), nicht als Bestandteile des Mindestlohns definiert werden und wenn sie (zweitens) das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers auf der einen und der ihm erbrachten Gegenleistung auf der anderen Seite verändern. Daher können nach dem Urteil C-341/02 (Kommission/Deutschland) dem Arbeitnehmer bezahlte Qualitätsprämien, sowie Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen nicht bei der Berechnung des Mindestlohnes berücksichtigt werden, weil diese einen Ausgleich für dessen zusätzliche Leistungen (ein Mehr an Arbeit oder Arbeitsstunden unter besonderen Bedingungen) darstellen. Sehr wohl zu berücksichtigen waren (in einem Fall, in dem Deutschland Aufnahmemitgliedstaat war) jedoch der 13. und 14. Monatsgehalt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62012CJ0522 Isbir VORAB
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015110015.J03
Im RIS seit
01.12.2016
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018
Dokumentnummer
JWR_2015110015_20161109J03