Der Verwaltungsgerichtshof hat, aufbauend auf dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2003, B 1031/02, bereits wiederholt ausgesprochen hat, dass die als Sicherungsmaßnahme zu qualifizierende Entziehung der Lenkberechtigung keinen Strafcharakter hat. Schon deshalb kann kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliegen (Hinweis E vom 20. April 2004, 2003/11/0311, mwN). Überdies sind die Entziehung der Lenkberechtigung und die Festsetzung der Entziehungsdauer ein einziger Rechtsakt, sodass begrifflich auch keine Doppelbestrafung vorliegen kann.