Die Unterlassung der rechtzeitigen Beantragung einer Aufenthaltskarte (im Fall des § 54 Abs. 1 NAG 2005 innerhalb von vier Monaten ab Einreise) stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 77 Abs. 1 Z. 4 NAG 2005 dar. Damit ist evident, dass der Gesetzgeber in angemessener zeitlicher Nähe zur Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet eine diesbezügliche aufenthaltsrechtliche Klarstellung unter aktiver Mitwirkung des Ausländers sicherstellen will.Die Unterlassung der rechtzeitigen Beantragung einer Aufenthaltskarte (im Fall des Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 innerhalb von vier Monaten ab Einreise) stellt eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 dar. Damit ist evident, dass der Gesetzgeber in angemessener zeitlicher Nähe zur Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet eine diesbezügliche aufenthaltsrechtliche Klarstellung unter aktiver Mitwirkung des Ausländers sicherstellen will.