Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/09/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19306 A/2016

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0125

Entscheidungsdatum

24.02.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §10;
VwGVG 2014 §12;
VwGVG 2014 §17;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2015/09/0126 E 24. Februar 2016

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Beschwerdemitteilung nach Paragraph 10, VwGVG 2014 ist sowohl der Behörde als auch dem VwG auferlegt ("... so hat sie bzw. hat es ..."). Bei verständiger Würdigung dieser gesetzlichen Anordnung hat zunächst die belangte Behörde, bei welcher die Beschwerde gemäß Paragraph 12, VwGVG 2014 einzubringen ist, für die Mitteilung der Beschwerde zu sorgen. Nach Vorlage der Beschwerde an das VwG hat auch dieses zu prüfen, ob den sonstigen Parteien Mitteilung von der Beschwerde gemäß Paragraph 10, VwGVG 2014 gemacht wurde und erforderlichenfalls diese Mitteilung der Beschwerde nachzuholen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090125.L02

Im RIS seit

17.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2015090125_20160224L02

Rechtssatz für Ra 2015/09/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0075

Entscheidungsdatum

30.03.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §10;
VwGVG 2014 §12;
VwGVG 2014 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/09/0125 E 24. Februar 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung zur Beschwerdemitteilung nach Paragraph 10, VwGVG 2014 ist sowohl der Behörde als auch dem VwG auferlegt ("... so hat sie bzw. hat es ..."). Bei verständiger Würdigung dieser gesetzlichen Anordnung hat zunächst die belangte Behörde, bei welcher die Beschwerde gemäß Paragraph 12, VwGVG 2014 einzubringen ist, für die Mitteilung der Beschwerde zu sorgen. Nach Vorlage der Beschwerde an das VwG hat auch dieses zu prüfen, ob den sonstigen Parteien Mitteilung von der Beschwerde gemäß Paragraph 10, VwGVG 2014 gemacht wurde und erforderlichenfalls diese Mitteilung der Beschwerde nachzuholen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090075.L03

Im RIS seit

22.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016

Dokumentnummer

JWR_2015090075_20160330L03