Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19306 A/2016
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2015/09/0125
Entscheidungsdatum
24.02.2016
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §10;
VwGVG 2014 §12;
VwGVG 2014 §17;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2015/09/0126 E 24. Februar 2016
Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Beschwerdemitteilung nach § 10 VwGVG 2014 ist sowohl der Behörde als auch dem VwG auferlegt ("... so hat sie bzw. hat es ..."). Bei verständiger Würdigung dieser gesetzlichen Anordnung hat zunächst die belangte Behörde, bei welcher die Beschwerde gemäß § 12 VwGVG 2014 einzubringen ist, für die Mitteilung der Beschwerde zu sorgen. Nach Vorlage der Beschwerde an das VwG hat auch dieses zu prüfen, ob den sonstigen Parteien Mitteilung von der Beschwerde gemäß § 10 VwGVG 2014 gemacht wurde und erforderlichenfalls diese Mitteilung der Beschwerde nachzuholen.Die Verpflichtung zur Beschwerdemitteilung nach Paragraph 10, VwGVG 2014 ist sowohl der Behörde als auch dem VwG auferlegt ("... so hat sie bzw. hat es ..."). Bei verständiger Würdigung dieser gesetzlichen Anordnung hat zunächst die belangte Behörde, bei welcher die Beschwerde gemäß Paragraph 12, VwGVG 2014 einzubringen ist, für die Mitteilung der Beschwerde zu sorgen. Nach Vorlage der Beschwerde an das VwG hat auch dieses zu prüfen, ob den sonstigen Parteien Mitteilung von der Beschwerde gemäß Paragraph 10, VwGVG 2014 gemacht wurde und erforderlichenfalls diese Mitteilung der Beschwerde nachzuholen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090125.L02
Im RIS seit
17.03.2016
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018
Dokumentnummer
JWR_2015090125_20160224L02