Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/09/0125

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Beschwerdemitteilung nach Paragraph 10, VwGVG 2014 ist sowohl der Behörde als auch dem VwG auferlegt ("... so hat sie bzw. hat es ..."). Bei verständiger Würdigung dieser gesetzlichen Anordnung hat zunächst die belangte Behörde, bei welcher die Beschwerde gemäß Paragraph 12, VwGVG 2014 einzubringen ist, für die Mitteilung der Beschwerde zu sorgen. Nach Vorlage der Beschwerde an das VwG hat auch dieses zu prüfen, ob den sonstigen Parteien Mitteilung von der Beschwerde gemäß Paragraph 10, VwGVG 2014 gemacht wurde und erforderlichenfalls diese Mitteilung der Beschwerde nachzuholen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2015/09/0126 E 24. Februar 2016